In den Apotheken gelten ab 1.4.07 neue Regelungen bei der Arzneimittelabgabe. Grund ist das an diesem Datum in Kraft getretene Gesetz zur Gesundheitsreform (GKV-WSG = Gesetzliche Krankenversicherung -Wettbewerbsstärkungsgesetz).
Im Zuge dessen können die gesetzlichen Krankenkassen Verträge mit Arzneimittelherstellern abschließen, um Rabatte bei den Arzneimittelpreisen zu erzielen.
Deshalb bekommen die Patienten in der Apotheke in den meisten Fällen nicht mehr ihr gewohntes, sondern ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, das den Krankenkassen Kosten erspart.
Die Apotheken sind dazu verpflichtet, die rabattierten Arzneimittel abzugeben, sofern die Krankenkasse des Patienten bereits Vereinbarungen mit bestimmten Arzneimittelherstellern getroffen hat.
Für manche Patienten können die neuen Rabattverträge auch von Vorteil sein, da einige Krankenkassen ihren Versicherten die Zuzahlungen bei den Rabattarzneimitteln erlassen, wenn für die Kasse dennoch eine Ersparnis bleibt.
Chronisch kranken Patienten wird ab 1. Januar 2008 nur dann die ermäßigte Zuzahlung (ein statt zwei Prozent des Bruttoeinkommens) zugebilligt, wenn sie an strukturierten Behandlungsprogrammen für ihre Krankheit teilnehmen oder die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen nachweisen können. Ausnahmen gibt es nur für Pflegebedürftige und Behinderte.
Weitere Informationen zum GKV-WSG finden Sie hier: www.die-gesundheitsreform.de